Statuten (in Bearbeitung)
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1.1 Der Verein führt den Namen „Miniaturgolfclub ASKÖ Herzogenburg“.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Herzogenburg.
1.3 Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf die ganze Welt.
1.4 Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
1.3 Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf die ganze Welt.
1.4 Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2 Zweck
Der Verein ist nicht auf Gewinn gerichtet und in allen Belangen gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO); er bezweckt die körperliche und geistige Ertüchtigung der Bevölkerung durch sportliche Betätigung, insbesondere des Bahnengolfsports.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch die in der Folge angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:
3.1 Als ideelle Mittel dienen:
a) Pflege des Sports, insbesondere des Bahnengolfsports;b) allgemeine körperliche Ertüchtigung;c) Durchführung von Wettkämpfen, Sportfesten und anderen sportlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen;d) Ausflüge, Wanderungen und gesellige Zusammenkünfte;e) Errichtung und Betrieb von Sportstätten, Spielplätzen und Sportheimen;f) Herausgabe von Zeitschriften und anderen der Verbreitung des Sports dienenden Schriften;g) Einrichtung einer Bibliothek und Videothek;h) Erteilung von Unterricht, vereinsorientierte Aus- und Fortbildung, Training.
3.2 Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:
a) Beiträge der Mitglieder;b) Geld- und Sachspenden;c) Flohmärkte und Basare;d) Warenabgabe (Buffet für Getränke und Speisen, Verkauf von Sportutensilien);e) Subventionen und Beihilfen öffentlicher und/oder privater Institutionen;f) Veranstaltungen;g) Werbung jeglicher Art (einschl. Bandenwerbung);h) Sportlerablösen;i) Sponsoring (mit Werbetätigkeit des Vereines bzw. seiner Mitglieder);j) Vermietung oder sonstige Überlassung von Sportanlagen oder Teilen davon;k) Erteilung von Unterricht, Abhaltung von Kursen;l) Zinserträge und Wertpapiere;m) Verpachtung einer Gastronomieeinrichtung (Kantine, Buffet, Restaurant etc.);n) Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen;o) Beteiligung an Unternehmen.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in
4.1 ordentliche Mitglieder, das sind natürliche Personen, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch ihre aktive Beteiligung an der Erreichung des Vereinszwecks unterstützen und sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
4.2 außerordentliche Mitglieder, das sind natürliche Personen, die sich dem Vereinszweck verbunden fühlen und diesen vor allem durch finanzielle Mittel unterstützen.
4.3 Ehrenmitglieder, das sind natürliche Personen, die hierzu wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein und/oder des Sports ernannt werden. Diese können auch mit einer Ehrenfunktion verbunden werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen werden. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag durch die Generalversammlung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, Streichung oder Ausschluss.
6.1 Der freiwillige Austritt kann zu jedem beliebigen Zeitpunkt erfolgen, dieser ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen und muss mindestens 14 Tage vor dem Austrittstermin zugegangen sein.
6.2 Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Aufforderung länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
6.3 Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung von Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist binnen vier Wochen nach Erhalt des Ausschlussbeschlusses die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
6.4 Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann auf Antrag, aus den in § 6 Abs. 3 genannten Gründen von der Generalversammlung beschlossen werden. Gegen diesen Beschluss ist ein vereinsinternes Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
7.2 Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive Wahlrecht steht allen ordentlichen Mitgliedern zu, welche am Tag, in dem die Generalversammlung stattfindet, das 14. Lebensjahr bereits vollendet haben. Das passive Wahlrecht kann von allen Volljährigen Mitglieder, unabhängig der Mitgliedsart beansprucht werden.
7.3 Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen. Entscheidend ist der Tag der Einbringung.
7.4 Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.
7.5 Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
7.6 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
7.7 Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung dieser Gebühren und Beiträge befreit.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
a) die Generalversammlung (§§ 9 und 10)
b) der Vorstand (§§ 11 bis 13)
c) die Rechnungsprüfer (§ 14)
d) das Schiedsgericht (§ 15)
§ 9 Die Generalversammlung
9.1 Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von 6 Monaten ab Beginn des Kalenderjahres statt.
9.2 Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf
a) Beschluss des Vorstands;
b) Beschluss der ordentlichen Generalversammlung;
c) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder;
d) Verlangen der Rechnungsprüfer;
e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators
einberufen zu werden. In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche Generalversammlung längstens zwei Monate nach Einlangen des Antrages auf Einberufung beim Vorstand stattzufinden.
9.3 Sowohl zu den ordentlichen, sowie wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
9.4 Anträge zu den Tagesordnungspunkten sind mindestens 72 Stunden vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, per E-Mail oder über anderwärtig geeignete Medien einzureichen.
9.5 Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.
9.6 Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimm- bzw. Wahlrecht richtet sich nach § 7 dieser Statuten. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
9.7 Die Generalversammlung ist jedenfalls ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn diese ordnungsgemäß einberufen wurde.
9.8 Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
9.9 Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, benennen die anwesenden Vorstandsmitglieder einen Vorsitzenden. Ausschlaggebend ist die Entscheidung des an Jahren ältesten Vorstandsmitgliedes.
§ 10 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
b) Beschlussfassung über das geplante Budget;
c) Bestellung und Enthebung der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer;
d) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge;
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
f) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen;
h) Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereines;
i) Beratung und Beschlussfassung über auf der Tagesordnung stehende Themen;
§ 11 Der Vorstand
11.1 Der Vorstand besteht aus:
a) dem Obmann;
b) dem Schriftführer;
c) dem Kassier;
d) deren Stellvertretern, sowie
e) Beisitzern in beratender Funktion.
11.2 Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind ohne Einschränkung neuerlich wählbar.
11.3 Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Ist mehr als die Hälfte der von der Generalversammlung gewählten stimmberechtigten Vorstandsmitglieder ausgeschieden, so ist zum Zwecke der Neuwahl unverzüglich eine Generalversammlung einzuberufen.
11.4 Fällt der Vorstand überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, sind die Rechnungsprüfer dazu verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
11.5 Der Vorstand wird normalerweise vom Obmann bzw. dessen Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Es darf jedoch auch jedes andere Vorstandsmitglied den Vorstand berufen.
11.6 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist.
11.7 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
11.8 Zur Regelung der inneren Organisation kann der Vorstand unter Berücksichtigung dieses Statuts eine Geschäftsordnung für den Vorstand beschließen.
11.9 Den Vorsitz führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, benennen die anwesenden Vorstandsmitglieder einen Vorsitzenden. Ausschlaggebend ist die Entscheidung des an Jahren ältesten Vorstandsmitgliedes.
11.10 Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (§11 Abs. 2) erlischt die Funktion des Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (§ 11 Abs. 11) und Rücktritt (§ 11 Abs. 12).
11.11 Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes von seiner Funktion entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
11.12 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
11.13 Vorstandssitzungen können auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer abgehalten werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Vorstandssitzungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer sinngemäß. Der Vorstand kann auch schriftliche Beschlüsse im Umlaufweg fassen. Details zur Abhaltung virtueller Vorstandssitzungen und Fassung von Umlaufbeschlüssen werden vom Vorstand in einer Geschäftsordnung geregelt.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit ständiger Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
b) Verwaltung des Vereinsvermögens;
c) Erstellung des Jahresvoranschlags (Budget), des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
d) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen von § 9 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 lit. a - d dieser Statuten;
e) Information an die Generalversammlung über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
f) erforderliche Meldungen an Behörden und Verbände zu erledigen;
g) für einen geregelten Sportbetrieb zu sorgen;
h) Beschließung einer allfälligen Geschäftsordnung;
i) dem Vereinszweck dienende Veranstaltungen zu organisieren;
j) über Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Mitgliedern zu entscheiden;
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
13.1 Die Mitglieder des Vorstandes sind dem Verein gegenüber verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Vereinsorgans anzuwenden.
13.2 Dem Obmann, im Verhinderungsfalle seinem Stellvertreter, obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und Dritten sowie die Vorsitzführung in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.
13.3 Schriftstücke, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und einem weiteren stimmberechtigten Vorstandsmitglied, in vermögensrechtlichen Angelegenheiten vom Obmann und dem Kassier, oder eines mit der entsprechenden Aufgabe betrauten Vorstandsmitgliedes gemeinsam zu unterfertigen.
13.4 Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für diesen zu zeichnen, können ausschließlich von in § 13 Abs. 3 genannten Funktionären erteilt werden. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
13.5 Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich eines anderen Organs fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Entscheidungen zu treffen; diese bedürfen der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Organ.
13.6 Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt insbesondere die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
13.7 Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Vermögensgebarung des Vereines verantwortlich. Er hat insbesondere darauf zu achten, dass sämtliche mit dem Verein zusammenhängende finanzielle Dispositionen ordnungsgemäß verbucht werden. Er ist dem Obmann und/oder seinen Stellvertretern sowie den Rechnungsprüfern (bzw. dem Abschlussprüfer) gegenüber verpflichtet, jederzeit Auskunft zu geben und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.
13.8 Die Beisitzer sind verpflichtet, die ihnen allgemein oder speziell übertragenen Aufgaben sorgfältig zu erfüllen und dem Vorstand regelmäßig über ihre Tätigkeit zu berichten. Der Vorstand kann sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit ermächtigen, den Verein zu vertreten.
13.9 Im Falle der Verhinderung einzelner Vorstandsmitglieder treten an die Stelle der obgenannten Funktionäre deren jeweilige gewählte Stellvertreter.
§ 14 Die Rechnungsprüfer
14.1 Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer, die jedoch keine Mitglieder sein müssen. Sie werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem anderen Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
14.2 Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand und der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
14.3 Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen über die Bestellung § 11 Abs. 2, sowie dem Ende der Funktionsperiode des § 11 Abs. 10 bis 12 sinngemäß.
§ 15 Das Schiedsgericht
15.1 Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist vereinsintern endgültig.
15.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen, macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen, seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die so namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
15.3 Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
15.4 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Enthaltungen bei der Stimmabgabe sind unzulässig. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
§ 16 Auflösung des Vereins
16.1 Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung und nur mit der in § 9 Abs. 8 dieser Statuten festgehaltenen Stimmenmehrheit beschlossen werden.
16.2 Die Generalversammlung hat über die Liquidation zu beschließen. Sollte die Generalversammlung keinen anderslautenden Beschluss fassen, ist der Obmann als Liquidator einzusetzen. Insbesondere hat sie Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
16.3 Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung schnellstmöglich nach Beschlussfassung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
16.4 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen. Dies trifft auch bei behördlicher Auflösung zu.
§ 17 Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
Bei allen Bezeichnungen, die auf Personen bezogen sind, meint die gewählte Formulierung alle Geschlechter gleichermaßen, auch wenn aus Gründen der leichteren Lesbarkeit lediglich eine Form gewählt wurde.
Gültig ab 20. Oktober 2021